Wassergenossenschaft Stumm

Gebührenordnung

§1 Allgemeines:

  1. Die Gebühren setzen sich bei Neubauten aus dem Anschlussbetrag und dem jährlichen Wasserbedarf entsprechend der Anzahl der Wassereinheiten (=WE) (s.§ 3) zusammen.Bei baulichen Erweiterungen werden entsprechend dem Bauvolumen (je m³) die Anschlussgebühr und die zusätzlich benötigten WE vorgeschrieben. Einreichplan, Baubeschreibung und Baugesuch sind vor der Bauverhandlung der Wassergenossenschaft (=WG) zur Kenntnis zu bringen.
  2. Werden vor der geplanten Bauverhandlung Einreichplan, Baubeschreibung und Baugesuch nicht vorgelegt, kann die WG keine Anschlussbewilligung für Neubauten an das Netz der WG erteilen. Diese Anschlussbewilligung ist jedoch wiederum die Voraussetzung, dass die Gemeinde als Baubehörde den Baubescheid erlassen kann. Eine Kopie des Baubescheides ist der WG umgehend zuzustellen.
  3. Darüberhinaus gibt es Anschlussgebühren für Freischwimmbäder, Biotope etc.. Der Füllungszeitpunkt der genannten Einrichtungen ist rechtzeitig mit dem Wasserwart Peter Garber abzuklären, um die Versorgung der Gemeinde mit Trinkwasser nicht zu gefährden.

§2 Entstehung der Gebührenpflicht

  1. Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Anschluss an das Wasserversorgungsnetz der Wassergenossenschaft Stumm. Bei Neubauten und Umbauten wird mit Baugebinn die Gebühr vorgeschrieben.
  2. Der jährlich fällige Wasserzins wird im August zur Zahlung vorgeschrieben. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem erstmaligen Wasserbezug.
  3. Bei Zu- und Umbauten sowie beim Wiederaufbau abgerissener oder durch Elementarereignisse zerstörter Bauten entsteht eine Gebührenpflicht nur in dem Ausmaß, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

§3 Bemessungsgrundlagen und Höhe der Anschlussgebühr
Einkauf der Wassereinheiten

  1. Bemessungsgrundlage der Anschlussgebühr ist die im Baubescheid ausgewiesene Gebäudekubatur. Nicht eingeschlossen werden untergeordnete Nebengebäude wie Geräteschuppen, Holzliegen, Gartenhäuschen oder Gebäudeteile, die ausschließlich zur Lagerung von Futtermitteln dienen, in denen kein Wasseranschluss vorhanden ist.
  2. Gewerbebetriebe, Industriebetriebe und landwirtschaftliche Gebäudeteile (Ställe) werden nach m² Innenfläche mal dem Faktor 1, 5 in m³ pro Stockwerk umgerechnet und bei der Kubaturberechnung entsprechend berücksichtigt. Diese Regelung trifft auf Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe infolge des höheren Wasserverbrauches nicht zu.
  3. Höhe der Anschlussgebühren: (Stand 01.01.2019)



  4. netto € Stand 1.1.2019
    1 - 1500 m3 1526,12 plus gesetzl. Mwst.
    1501 - 2000 m3 1907,64 plus gesetzl. Mwst.
    über 2000 m3 2861,47 plus gesetzl. Mwst

  5. Werden nach der Erstvorschreibung weitere Zubauten errichtet, so wird nach den im Baubescheid des Zubaues ausgewiesenen , eine zusätzliche Anschlussgebühr vorgeschrieben

    je m3 Erweiterung:
    netto € Stand 1.1.2019
    0,94 plus gesetzl. Mwst.


  6. Für Biotope wird je 100 m3 ein Füllungspauschaule vorgeschrieben.

    netto € Stand 1.1.2019
    93,00 plus gesetzl. Mwst.


  7. Einkauf je Wassereinheit: (WE)

    je WE
    netto € Stand 1.1.2019
    85,85 plus gesetzl. Mwst.

§ 4 Erfassung der Wassereinheiten (Stimmrechte)

  1. Die Festsetzung der Zahl der Wassereinheiten für den Anschlusswerber obliegt dem Ausschuss der Wassergenossenschaft.
  2. Anzahl der Wassereinheiten (WE) je Verbraucher:

      WE
    Grundeinheiten je Haushalt: 4
    jede weitere Person 1
    Badewanne 1
    Dusche 0,5
    WC 0,5
       
    Komfortzimmer:  
    inkl. Bad, DU, WC  
    Doppelbett 2,5
    Einzelbett 1,5
       
    Gästezimmer mit FLW je Bett 0,25
    (ohne Bad, DU, WC)  
       
    Ferienwohnung:  
    inkl. Bad, DU, WC  
    Bis 4 Pers. (Betten) 3,5
    Ab 5 Pers. (Betten) 5
       
    Großvieh: 1
    Kleinvieh (je 3 Stk.): 1
       
    Brennerei: 1
       
    Gewerbebetrieb
    (Festsetzung durch Ausschuss, aber mindestens...)
    2
       
    Schwimmbad od. Hallenbad:  
    bis 80 m2 Wasserfläche 10

 

§ 5 Wasserzins

  1. Der Wasserzins beträgt je Wassereinheit

    netto € Stand 1.1.2019
    15,00 plus gesetzl. Mwst.

  2. Alle Gebühren sind wertgesichert entsprechend dem Index 1976 /Monat Jänner und werden jährlich angepasst.

§ 6 Fälligkeit der Anschlussgebühr und des Wasserzinses

  1. Die Anschlussgebühren und die gesamten lt. Baubeschreibung und Einreichplan berechneten WE sind nach Vorliegen der Baugenehmigung unter einem vorzuschreiben und binnen 21 Tagen zur Zahlung fällig.
  2. Der jährlich fällige Wasserzins (Abrechnung nach WE) ist spätestens 21 Tage nach Rechnungserhalt fällig.

§ 7 Gebührenschuldner

  1. Schuldner der Wassergebühren sind die Eigentümer der Grundstücke (Parz. Nr.) die an die Wasserversorgung der WG Stumm angeschlossen sind.
  2. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund, so ist der Eigentümer des Bauwerkes oder der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Anschluss-und Wassergebühren.
  3. Bei parifizierten Bauobjekten wird die Gebührenabrechnung an die jeweilige Hausverwaltung zugestellt. Schuldner jedoch bleibt der Wohnungseigentümer.

§ 8 Schlichtung von Streitigkeiten

Für die Schlichtung von Streitfragen aus der Gebührenvorschreibung ist primär der Schlichtungsausschuss zuständig. Bei erfolgloser Schlichtung ist der Streitfall an die Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Schwaz zu übergeben.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt mit 01.01 .2019 nach Beschluss durch die Vollversammlung der Wassergenossenschaft Stumm vom 11.12.2018 in Kraft.

Änderung des §1, §3, §6 lt. Ausschussbeschluss vom 07.03.2014 tritt mit 01.04.2014 in Kraft.

Für den Ausschuss
Helmut Hauser eh. Obmann