Wassergenossenschaft Stumm

Satzungen

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Die Wassergenossenschaft Stumm mit dem Sitz in der Gemeinde Stumm, Bezirk Schwaz, ist eine Genossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959, zuletzt geändert mit BGBl. Teil I Nr. 155/1999 und bezweckt die Versorgung der Mitglieder und Nichtmitglieder mit denen Wasserbezugsverträge abgeschlossen wurden, mit Trink und Nutzwasser.

§ 2 Kriterien für die Mitgliedschaft 1)

Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer jener Grundstücke der KG Stumm, die sich an der Genossenschaftsanlage bzw. dem Genossenschaftszweck beteiligen wollen und entweder an der Gründung der Wassergenossenschaft als Gründungsmitglieder beteiligt waren oder nachträglich in die Wassergenossenschaft einbezogen wurden.Die Mitgliedschaft kann nach Antrag erteilt werden.
Die Genossenschaft (§ 11 Abs. 1) hat ein Mitgliederverzeichnis (§ 6 Abs. 4) zu führen und der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde jährlich den Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen mitzuteilen.

§ 3 Rechte der Mitglieder

Die Rechte der Mitglieder sind:
a) die Mitbenützung der genossenschaftlichen Anlage;
b) die Teilnahme an den sonstigen Begünstigungen, die sich aus dem Genossenschaftsverhältnis ergeben (z.B. aus vom Bund und Land gewährten Unterstützungen);
c) die Teilnahme an der Genossenschaftsverwaltung nach Maßgabe dieser Satzungen;
d) das Recht zu wählen und gewählt zu werden (§ 14);
e) das Recht während der letzten 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung zur Einsichtnahme in den Vorschlag und in den Rechnungsabschluss mit der dazugehörigen Belegsammlung;
f) Das Recht zur Anrufung des Schlichtungsausschusses;
g) Das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Anordnungen des Genossenschaftsausschusses in Genossenschaftsangelegenheiten, insbesondere auch dessen satzungsgemäßen Zahlungsaufträgen, zu entsprechen;
b) den Genossenschaftsausschuss auf etwaige im Zustande der genossenschaftlichen Anlage eingetretene Missstände aufmerksam zu machen;
c) im Falle der Wahl in den Genossenschaftsausschuss (§ 9) die Wahl anzunehmen und die bezüglichen Pflichten lediglich gegen Ersatz etwaiger Barkosten pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen, wobei jedoch eine Wiederwahl unmittelbar nach einer zurückgelegten Amtsdauer abgelehnt werden kann;
d) jede Veränderung ihrer in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften dem Obmann binnen 14 Tagen nach Eintritt der Veränderung anzuzeigen;
e) die Wahl in den Schlichtungsausschuss anzunehmen;

§ 5 Grundsätze für die Ermittlung des Stimmrechtes 2)

Die Anzahl der Stimmen, die den einzelnen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung zustehen, richtet sich grundsätzlich
a) für Ent- und Bewässerungen nach dem Ausmaß der einbezogenen Grundflächen;
b) für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser nach dem Wasserverbrauch . Der Wasserverbrauch wird mit maximal 150 l pro Tag und Person, mit 75 l pro Tag und Großvieheinheit und 30 l pro Tag und Kleinvieheinheit  zum Ansatz gebracht. Dieser Verbrauch wird mittels der Verrechnungseinheit "Wassereinheit" (WE) erfasst und entsprechend dem jeweils gültigen , vom Ausschuss beschlossenem Erfassungsformular zur Zahlung vorgeschrieben .Je verrechneter Wassereinheit (WE) wird ein Stimmrecht auf der Genossenschaftsversammlung vergeben. Für Gewerbebetriebe erfolgt die Festsetzung der WE durch einen gesonderten Ausschussbeschluss.
c) für Wasserkraftnutzungen nach dem Verhältnis der bewilligten Nutzung;
d) für die Beseitigung und Reinigung von Abwässern nach Menge und Art der Einbringung, für die Reinhaltung von Gewässern nach Grad und Wirkung der verursachten Gewässerverunreinigung;
e) in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des zu erlangenden Vorteiles oder zu beseitigenden Nachteiles.
Beispiele zur Stimmenermittlung siehe Anhang. (Erfassungsformular)
Nicht eigenberechtigte Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter, juristische Personen durch die nach dem Gesetz oder nach ihren Satzungen berufenen Vertreter aus.

§ 6 Beitragsleistungen

Soweit die für das genossenschaftliche Unternehmen sowie für den sonstigen satzungsgemäßen Aufwand der Genossenschaft erforderlichen Mittel nicht anderweitig aufgebracht werden können, sind die Mitglieder und Wasserbezieher zu Beitragsleistungen heranzuziehen.
Zu diesem Zweck wird der jeweils aufzubringende Geldbetrag durch die Summe der Stimmen (§ 5) aller Mitglieder dividiert. Die sich daraus ergebende Teilzahl multipliziert mit den Stimmen der einzelnen Mitglieder ergibt die von ihnen zu leistenden Beiträge.
Die Genossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis (§ 11) zu führen, in welchem die Mitgliedsgrundstücke, deren Eigentümer sowie auch die jedem einzelnen Mitglied zukommende Stimmenanzahl sowie die bezügliche Berechnungsgrundlage (§ 5) aufscheinen. Das Mitgliederverzeichnis ist stets auf aktuellem Stand zu halten. Die Genossenschaft hat der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde jährlich den Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen mitzuteilen.
Die Beiträge sind innerhalb des vom Genossenschaftsausschuss zu bestimmenden und allen Mitgliedern bekannt zu gebenden Zeitraumes zu leisten, widrigenfalls die vom Genossenschaftsausschuss festzusetzenden Verzugszinsen zu entrichten sind.
Rückständige Genossenschaftsbeiträge samt Verzugszinsen werden auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 idgF eingetrieben.
Die aus der Mitgliedschaft entspringenden Beitragsleistungen stellen eine Grundlast dar, die bis zum Betrage 3jähriger Rückstände den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben haben. Die Verpflichtungen zur weiteren Beitragsleistung erlischt erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung der belasteten Liegenschaft oder Anlage aus der Genossenschaft oder mit deren Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegenschaften und Anlagen haften für nicht geleistete Beiträge die sich auf die Zeit vor ihrer Ausscheidung beziehen, weiter.

§ 7 Organe der Genossenschaft

Organe der Genossenschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 8);
b) der Genossenschaftsausschuss(§ 9);
c) der Obmann (§ 10);
d) der Kassier (§ 11);
e) die zwei Rechnungsprüfer (§ 12);
f) der Schlichtungsausschuss (§ 13).

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören sämtliche Mitglieder der Genossenschaft an. Ihr obliegen:

  1. die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Mitgliederversammlung;
  2. die Wahl des Genossenschaftsausschusses einschließlich Ersatzmänner und der 2 Rechnungsprüfer;
  3. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde;
  4. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Liegenschaften oder Anlagen in den Genossen¬schaftsverband und deren Ausscheiden aus dem Genossenschaftsverband;
  5. die Erteilung von Weisungen an den Genossenschaftsausschuss (§ 9), den Obmann (§ 10) und den Kassier (§ 11) hinsichtlich der in deren Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten;
  6. die Beschlussfassung über wesentliche Änderungen des genossenschaftlichen Unternehmens vorbehaltlich der hiezu allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen;
  7. die Beschlussfassung über den vom Genossenschaftsausschuss erstellten Voranschlag (§ 9 Ziffer 5) und die Festsetzung der Beitragsleistungen (§ 6);
  8. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen;
  9. die Beschlussfassung über die Veräußerung oder Belastung der genossenschaftlichen Liegen¬schaften, Anlagen oder von Teilen der Anlage;
  10. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, die an sich in die Zuständigkeit des Genossenschaftsausschusses fallen, von ihm aber wegen ihrer besonderen Wichtigkeit der Mitgliederversammlung zur Entscheidung unterbreitet werden;
  11. die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern; diese Anträge sind jedoch mindestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Obmann zu überreichen;
  12. die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft (§ 18);
  13. in der Jahreshauptversammlung die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Genossenschaftsausschusses und die Erteilung der Entlastung für den Ausschuss;
  14. Wahl des Schlichtungsausschusses einschließlich der Ersatzmitglieder;

Der Obmann beruft die Mitgliederversammlung alljährlich im einmal zur Jahres-hauptversammlung ein. Er hat sie ferner einzuberufen, wenn unaufschiebbare, in ihre Zuständigkeit fallende Beschlüsse zu fassen sind, der Genossenschaftsausschuss es beschließt oder über schriftlichen Antrag von Mitgliedern, die zusammen über mindestens ein Drittel der in der Genossenschaft vorhandenen Stimmen (§ 5) verfügen.
Die Einladung hat unter Anführung der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen.
Ein Mitglied kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser muss eine Vollmacht vorweisen und darf nur ein Mitglied vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn so viele Mitglieder anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sind, dass sie zusammen über mindestens die Hälfte der in der Genossenschaft vorhandenen Stimmen verfügen. Ist beim erstmaligen Zusammentritt einer Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht eine genügende Anzahl von Mitglieder anwesend oder vertreten, so findet eine halbe Stunde später zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine zweite Mitgliederversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
Beschlüsse über Änderungen der Satzungen, des Maßstabes der Aufteilung der Kosten oder über die Auflösung der Genossenschaft können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder gefasst werden. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen. Sie hat die anwesenden und vertretenen Mitglieder mit Namen anzuführen, den wesentlichen Gang der Verhandlung wiederzugeben und alle Beschlüsse im Wortlaut zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu fertigen. Vollmachten sind beizuschließen. Die Niederschriften sind vom Obmann sorgfältig zu verwahren. Jedes Mitglied ist berechtigt, in diese Niederschriften Einsicht zu nehmen und Abschriften zu machen. Wer Protokoll zu führen hat, wird jeweils vom Vorsitzenden bestimmt.
Erscheint zur Mitgliederversammlung weder der Obmann noch der Obmannstellvertreter, so übernimmt das an Jahren älteste Genossenschaftsausschussmitglied den Vorsitz.

§ 9 Der Genossenschaftsausschuss 3)

Dem Genossenschaftsausschuss gehören 12 Mitglieder an.
Die Ausschussmitglieder und 4 Ersatzmänner werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt und verbleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Wahl des neuen Genossenschaftsausschusses im Amte.

Dem Genossenschaftsausschuss obliegen:

  1. Wahl des Obmannes und des Stellvertreters aus seiner Mitte;
  2. die Vorbereitung der Anträge für die Mitgliederversammlung;
  3. die Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. die Feststellung der Stimmenanzahl der einzelnen Mitglieder nach § 5;
  5. die Erstellung des Voranschlages und der Jahresabschlusses und die Errechnung der sich danach für jedes Mitglied ergebenden Beitragsleistung;
  6. die Festsetzung der Zahlungstermine und der Verzugszinsen (§ 6 Abs. 5);
  7. die Bestellung des Kassiers (§ 11);
  8. alle anderen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung(§ 8), des Obmannes (§ 10), des Kassiers (§ 11) oder der Rechnungsprüfer (§ 12) fallen.

Die Ausschusssitzungen werden vom Obmann nach Bedarf einberufen. Er muss eine Sitzung binnen 14 Tagen einberufen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder verlangt.
Der Genossenschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder geladen wurden und wenigstens die Hälfte einschließlich des Obmannes oder des Obmannstellvertreters anwesend ist.
Der Genossenschaftsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Für die Protokollierung der Vorgänge in den Ausschusssitzungen gelten die bezüglichen Bestimmungen des § 8 Abs. 8 sinngemäß.

§ 10 Der Obmann

Der Obmann führt die Geschäfte der Genossenschaft und vollzieht die Beschlüsse des Genossenschaftsausschusses. Er beruft die Mitgliederversammlung und den Genossenschaftsausschuss ein, führt jeweils den Vorsitz und vertritt die Genossenschaft nach außen (s. jedoch § 15).

§ 11 Der Kassier

Der Kassier führt die Kassengeschäfte der Genossenschaft, sorgt für Eingang der Beiträge und Außenstände und führt das Mitgliederverzeichnis (6 Abs. 4).
Die Einnahmen und die Ausgaben sind zu belegen und jeweils sofort im Kassabuch einzutragen.

§ 12 Die Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der vom Genossenschaftsausschuss zu verfassenden Jahresrechnung werden in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit alljährlich zwei Rechnungsprüfer gewählt, welche die Jahresrechnung, die Belege, den Vermögens- und Kassastand der Genossenschaft rechtzeitig und sorgfältig zu prüfen, der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und den Antrag auf Entlastung oder Nichtentlastung des Genossenschaftsausschusses in der Jahreshauptversammlung zu stellen haben.
Die Rechnungsprüfer dürfen dem Genossenschaftsausschuss nicht angehören.

§ 13 Der Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Schlichtungsausschuss hat aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnenden Stimmenmehrheit den Vorsitzenden zu wählen.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die Dauern von 3 Jahren gewählt und verbleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Wahl der neuen Schlichtungsstelle im Amt. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Genossenschaftsausschuss angehören.
Der Schlichtungsausschuss hat binnen 4 Wochen nach dem Streitfall eine Sitzung anzuberaumen und die Streitteile anzuhören. Über den Streitfall muss innerhalb von 4 Wochen nach der Sitzung schriftlich entschieden werden. Wird der Streitfall nicht beigelegt, kann die Wasserrechtsbehörde angerufen werden, die sodann über den Streitfall zu entscheiden hat.

§ 14 Die Wahlen

Die Mitglieder der Genossenschaft wählen mit einfacher Mehrheit der nach § 5 zu berechnenden abgegebenen Stimmen den Genossenschaftsausschuss, die Ersatzmänner, den Schlichtungsausschuss und die Rechnungsprüfer. Wählbar sind nur Mitglieder, die den Vorschriften für die Wahl in den Gemeinderat entsprechen; der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist jedoch nicht erforderlich.
Einer Minderheit von wenigstens 20 % der nach § 5 ermittelten Stimmen ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Genossenschaftsausschuss einzuräumen.
Der Genossenschaftsausschuss wählt aus seiner Mitte durch einfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmenmehrheit den Obmann und den Obmannstellvertreter und bestellt den Kassier.
Scheidet der Obmann oder der Obmannstellvertreter sowie der Kassier aus, so ist vom Genossenschaftsausschuss sofort eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
Die Wahlhandlung wird von einem Wahlausschuss geleitet, der aus dem Obmann als Vorsitzenden und zwei von der Mitgliederversammlung bestimmten Beisitzern besteht. Bei der ersten Wahl führt den Vorsitz das an Jahren älteste Mitglied der Genossenschaft, welches die 2 Beisitzer bestimmt.
Ergibt sich bei Wahlen keine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so entscheidet die engere Wahl und bei Stimmengleichheit das Los.
Jedes Genossenschaftsmitglied ist bei Vermeidung einer vom Genossenschaftsausschuss zu bestimmenden Geldbuße bis zu EUR 75,00,im Wiederholungsfalle bis zu EUR 150,00 verpflichtet, die Wahl zum Ausschussmitglied anzunehmen.

Jedes Ausschussmitglied ist bei Vermeidung einer vom Genossenschaftsausschuss zu bestimmenden Geldbuße bis zu EUR 35,00 verpflichtet, die Wahl zum Obmann oder zum Obmannstellvertreter anzunehmen. 

Durch die Bestrafung wird weder das Ausschussmitglied, noch der Obmann (Obmannstellvertreter) seiner Verpflichtung ledig. Die Strafbeträge verfallen der Genossenschaftskasse.
Das Ergebnis der Wahlen ist der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde unter Nam¬haftmachung der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten anzuzeigen.
Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Wahl zulässig und bei der Behörde einzubringen.
Ergänzungswahlen sind jeweils bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung abzuhalten, wenn ein Ausschussmitglied, ein Ersatzmann oder ein Rechnungsprüfer ausscheidet.
In einer Ergänzungswahl Gewählte bleiben bis zur nächsten Hauptwahl im Amt.

§ 15 Zeichnungsberechtigung

Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden, müssen zu ihrer Gültigkeit vom Obmann und zwei Ausschussmitgliedern gefertigt werden. Andere Schriftstücke fertigt der Obmann allein.

§ 16 Geschäftsperiode

Die Geschäftsperiode beträgt drei Jahre. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember. Die Voranschläge werden für jeweils ein Jahr  erstellt. Die Abrechnung ist jährlich vorzunehmen.

§ 17 Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis

Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft untereinander, zwischen diesen und der Genossenschaft oder zwischen Organen der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, werden vom Schlichtungsausschuss entschieden.
Erst wenn diese Entscheidung nicht anerkannt wird, kann die Wasserrechtsbehörde angerufen werden.

§ 18 Auflösung der Genossenschaft

Die beabsichtigte Auflösung der Genossenschaft ist der Wasserrechtsbehörde zwecks Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaftsgläubiger und der Genossenschaft allenfalls obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtung anzuzeigen.
Die Auflösung der Genossenschaft kann nach Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber Dritten erfolgen, wenn dies mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder beschlossen wird und die Wasserrechtsbehörde der Auflösung zustimmt.
Gleichzeitig mit der Auflösung der Genossenschaft hat die Mitgliederversammlung über die Verwendung des nach Erfüllung der Verbindlichkeiten gegen Dritte und der allenfalls von der Wasserrechtsbehörde vorzuschreibenden Bedingungen verbleibenden Genossenschaftsvermögens und der Forderungen gegenüber Dritten zu entscheiden. Die Durchführung des betreffenden Beschlusses obliegt dem zuletzt im Amte befindlichen Obmann, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt.