Wassergenossenschaft Stumm

Wasserleitungsordnung

Versorgungsbereich

Der Versorgungsbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet von Stumm.

Anschlusspflicht

  • Im Versorgungsbereich besteht Anschlusspflicht. Der Trinkwasserbedarf des zu versorgenden Grundstückes ist ausschließlich durch die Wassergenossenschaft Stumm (im folgenden kurz WGS) zu decken, sofern nicht eine Ausnahme nach Abschnitt 3 gegeben ist.
  • Als Grundstück ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jede bebaute und umbaute Liegenschaft anzusehen, die eine wirtschaftliche Einheit bildet.

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

Anschlusspflicht besteht nicht für:

  • Grundstücke, deren Grenzen nicht in den Versorgungsbereich der WGS fallen oder eine eigene Quelle besitzen.
  • Grundstücke, deren Anschluss aus technischen Gründen nicht möglich ist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten hergestellt werden kann.
  • Grundstücke mit gewerblichen oder industriellen Anlagen, Bergbauanlagen, landwirtschaftlichen Betrieben oder mit Anlagen, die von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, wenn durch deren Belieferung der Wasserbedarf der anderen Grundstücke unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der WGS nicht mehr gedeckt werden kann.
  • Grundstücke, deren Wasserbedarf zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits durch eine bestehende eigene Anlage gedeckt wird, solange deren Weiterbenutzung die Gesundheit für Mensch und Tier nicht gefährden kann. Der Nachweis der einwandfreien Wasserqualität ist in angemessenen Zeitabschnitten, die von der Behörde festgelegt werden, zu erbringen.

Ein Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht ist innerhalb von 3 Wochen nach Verständigung vom wirksam werden der Anschlusspflicht unter Angabe der Gründe bei der WGS schriftlich einzureichen.

Eigenversorgungsanlage

  • Auf Grundstücken, die an die Wasserleitung der WGS angeschlossen sind, ist der Betrieb einer Eigenversorgungsanlage für Trinkwasser unzulässig.
  • Wenn Eigenversorgungsanlagen betrieben werden, müssen alle Auslässe der Anlagen mit der Aufschrift „Kein Trinkwasser“ gekennzeichnet werden.
  • Zwischen der Eigenversorgungsanlage und den an die öffentliche Wasserleitung angeschlossenen Verbraucheranlagen darf keine körperliche und hydraulisch wirksame Verbindung bestehen. Betreibt ein Anschlussnehmer eine Eigenversorgungsanlage, so ist er verpflichtet die bestehende Anschlussleitung an das Wasserversorgungsnetz der WGS stillzulegen bzw. zu verplomben.

Anmeldung zum Wasserbezug

  • Grundstückseigentümer, für die Anschlusspflicht besteht, sind verpflichtet, den Wasserbezug schriftlich anzumelden.
  • Grundstückseigentümer, für die Anschlusspflicht nicht besteht, können einen schriftlichen Antrag auf Anschluss an die Wasserleitung einbringen.
  • Grundstückseigentümer, die bis zur Verlautbarung dieser Wasserleitungsordnung einen Anschluss erhalten oder Wassergebühren laufend entrichtet haben, gelten auch weiterhin als anschluss- und wasserbezugspflichtig.
  • Weder bei der Anmeldung noch im Laufe der Belieferung können seitens der Wasserbezieher hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit des Wassers, die über die gesetzlich geregelten Grenzwerte für Trinkwasser hinausgeht, oder hinsichtlich eines gewünschten Wasserdruckes Ansprüche geltend gemacht werden.
  • Miteigentümer eines Grundstückes (auch Wohnungseigentümer) oder im Ausland lebende Grundstückseigentümer haben einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten bekannt zu geben. Die Miteigentümer haften für die aus dieser Wasserleitungsordnung sich ergebenden Pflichten zur ungeteilten Hand.

Anschlussleitungen

  • Die Anschlussleitung ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers. Sie endet mit der Absperrvorrichtung an der Grundgrenze. Ab einer Zahl von 3 Parzellen (Wasserabnehmer) verlegt die WGS die Versorgungsleitung bis zu jenem Punkt, der für diese Abnehmer am günstigsten gelegen ist.
  • Die Lichtweite und das Material der Anschlussleitung wird von der WGS entsprechend dem genehmigten Wasserbezug festgelegt und ist gemäß ÖNORM B2531 Teil 2 zu bemessen. Sie sollte nicht kleiner als DN 25 sein.
  • Für ein Grundstück ist in der Regel nur eine Anschlussleitung zu verlegen.
  • Über Antrag des Grundstückseigentümers können jedoch in begründeten Fällen, insbesondere aus Sicherheitsgründen, weitere Anschlüsse von der WGS genehmigt werden.
  • Bei Grundstücksteilungen ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, auf seine Kosten für jede neu entstandene anschlusspflichtige Parzelle einen Anschluss herstellen zu lassen.
  • Die Aufstellung grundstückseigener Hydranten ist im allgemeinen zu vermeiden. Sollte in Sonderfällen eine Aufstellung dennoch erforderlich sein, ist die Installation so auszuführen, dass die Durchströmung der Anschlussleitung gewährleistet ist. Der möglichst kurz zu haltende Anschluss des Hydranten muss mindestens DN 80 haben und ist mit einem Rohrtrenner (oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung) und unmittelbar davor und dahinter angeordneten Absperrvorrichtung zu versehen.
  • Die Herstellung, Änderung oder Auflassung der Anschlussleitung erfolgt durch die WGS auf Kosten des Grundstückseigentümers. Die WGS kann sich hierfür Befugter bedienen (Baufirmen, Installateure). Die WGS kann auf Antrag Erdarbeiten für die Verlegung, Änderung oder Auflassung der Anschlussleitung durch den Grundstückseigentümer genehmigen. Dieser haftet dann auch für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
  • Wenn für Grundstücke keine Anschlusspflicht besteht, ist die Auflassung von Anschlüssen dann zulässig, wenn der Anschluss schriftlich gekündigt wurde oder wenn länger als 3 Jahre kein Wasser bezogen wurde. Die Kosten für die Auflassung des Anschlusses hat der Grundstückseigentümer oder dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Bei Grundstücken (Gebäude, Betriebe, Anlagen), die durchgehend länger als 3 Jahre unbenutzt bleiben und somit weder Trinkwasser noch Nutzwasser benötigt wird, kann über Ansuchen des Grundstückseigentümers der Anschluss für diese Zeit auf seine Kosten durch die WGS stillgelegt werden.
  • Die Absperrvorrichtung in der Anschlussleitung darf nur von Angehörigen der WGS oder deren Beauftragten bedient werden.
  • Grabungsarbeiten sowie Anschlusskosten beim Abzweiger der Hauptleitung müssen vom Abnehmer selbst getragen werden. Die Anschlussleitung vom Abzweiger der Hauptleitung bis zur Absperrvorrichtung hinter der Grundgrenze geht in das Eigentum der Genossenschaft über. Die übergebene Leitung bis zum Abzweiger auf der Grundstücksgrenze wartet die WGS. Die restliche Leitung von der Absperrvorrichtung bis zum Objekt, bleibt im Eigentum des Abnehmers.
  • Bei Instandhaltungsarbeiten an Anschlussleitungen ist die WGS nicht an die Zustimmung des Grundstückseigentümers gebunden. Es genügt eine Mitteilung an diesen oder an dessen Bevollmächtigten. Im Falle der Dringlichkeit (Rohrbruch) genügt die nachträgliche Mitteilung.
  • Die Anbringung von Hinweisschildern für Armaturen, Hydranten und dergleichen auf Anlagen, Zäunen und Objekten des Grundstückseigentümers ist von diesem unentgeltlich zu gestatten.
  • Der Abnehmer darf keinerlei schädigende Einwirkung auf die Anschlussleitung vornehmen oder zulassen. Er muss jeden Schaden und jeden Wasseraustritt sofort der WGS melden. Der Abnehmer hat für alle Schäden aufzukommen, die der WGS oder Dritten durch eine Vernachlässigung dieser pflichtgemäßen Obsorge entstehen.
  • Maßnahmen, die den Zustand im Bereich der Anschlussleitung gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung verändern, bedürfen der Zustimmung der WGS. Wird eine solche nicht eingeholt, haftet die WGS weder für Schäden infolge Gebrechens noch für Schäden, die infolge von Instandsetzungsarbeiten an der Anschlussleitung entstehen.
  • Die Benutzung der Anschlussleitung als Schutzerder für elektrische Anlagen und Geräte ist unzulässig.

Anschlussbedingungen

  • Es muss schriftlich mittels Anmeldebogen der WGS um Anschlussbewilligung angesucht werden.
  • Die Anschlussarbeiten sind von einer konzessionierten Installationsfirma, mit Firmensitz in Stumm durchzuführen.
  • Grundsätzlich gelten die Richtlinien für den Bau von Anschlussleitungen gemäß ÖNORM B2531 und ÖNORM B2532.
  • Die Dimension der Anschlussleitung wird unter Berücksichtigung von der WGS bestimmt, muss jedoch mindestens DN 25 (1 Zoll) sein.
  • Die Abzweigung von der Versorgungsleitung erfolgt mittels einer Anbohrschelle oder durch Einbau eines Abzweigstückes.
  • Bei Versorgungsleitungen mit einer Nennweite von unter DN 80 und bei einem Durchmesser der Anbohrung größer als ein Drittel der Nennweite der Versorgungsleitung dürfen Anbohrschellen nicht verwendet werden.
  • In jedem Fall darf nur bis Größe 2 Zoll angebohrt werden, andernfalls ist ein Abzweiger (T- Stück) einzubauen.
  • Zum Anbohren der Versorgungsleitung müssen Anbohrschellen verwendet werden, damit unter Druck angebohrt werden kann.
  • Auf der Grundstücksgrenze des Abnehmers kann eine Absperrvorrichtung (Schieber) eingebaut werden.
  • Anschlüsse bei außenisolierten Rohren bzw. bei Mannesmannrohren sind 100% nachzuisolieren (Denso Binden oder heißer Teer mit Jute Bandagen).
  • Nach Beendigung einer Arbeit an der Versorgungsleitung und vor Einbringung des Erdmaterials, ist eine Abnahme sowie eine Druckprobe gemeinsam mit dem Wasserwart der WGS durchzuführen.
  • Nach Errichtung des Wasseranschlusses ans Versorgungsnetz werden die von der WGS vorgeschriebenen Baukosten zur Zahlung fällig.
  • Die ausführende Installationsfirma ist verpflichtet nach Beendigung der Anschlussarbeiten an der  Versorgungsleitung entsprechend genaue Maße des Anschlusses auf dem Lageplan einzuzeichnen, damit die WGS anhand dieser Angaben den Detailplan des Wasserversorgungsnetzes ergänzen kann.
  • Nach Beendigung der Installateurarbeiten am Objekt muss von der Installateurfirma die Fertigmeldung an die WGS weitergeleitet werden.
  • Nach Inbetriebnahme des bewilligten Objektes ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die WGS unverzüglich zu verständigen, damit das Objekt eingeschätzt und der Wasserzins vorgeschrieben werden kann.
  • Nachträgliche Änderungen bzw. Zu- und Umbauten am bewilligten Objekt sind WGS binnen 2 Wochen anzuzeigen.

Wasserbezug

  • Aus der Anschlussleitung darf Wasser nur zu dem in der Anmeldung angeführten Zwecke entnommen werden. Es ist untersagt, den nur für Haushalt angemeldeten Wasserbezug auch auf gewerbliche oder andere Zwecke auszudehnen. Die Weiterleitung von Wasser auf andere Grundstücke ist verboten.
  • Der Wasserbezug darf das zugelassenen Ausmaß nicht überschreiten. Reicht diese Menge nicht mehr aus, so ist vom Grundstückseigentümer der erhöhte Bedarf anzumelden. Die WGS entscheidet, ob eine Erhöhung der Lieferung mit der gegebenen Einrichtung möglich ist, oder ob technische Änderungen (Verstärkung der Anschlussleitung) notwendig sind. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundstückeigentümers.
  • Änderungen in der Person des Grundstückseigentümers sind der WGS binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Der neue Grundstückseigentümer tritt in sämtliche Rechte und Pflichten seines Vorgängers gegenüber der WGS ein und haftet neben diesem auch für Zahlungsrückstände.

Einschränkungen bzw. Unterbrechung der Wasserlieferung

  • Die WGS kann die Wasserlieferung einschränken oder unterbrechen, wenn
    a. wegen Wassermangel der Wasserbedarf für den menschlichen Genuss und Gebrauch sonst nicht befriedigt werden kann.
    b. Schäden an den Wasserversorgungsleitungen auftreten, welche die erforderliche Wasserlieferung nicht zulassen.
    c. Arbeiten an den Wasserversorgungsanlagen oder Arbeiten im Bereich dieser Anlagen vorgenommen werden müssen.
    d. Dies im Zuge einer Brandbekämpfung notwendig wird. Während einer Brandbekämpfung ist der Wasserbezug unbedingt auf ein Mindestmaß einzuschränken.
  • Darüber hinaus kann die WGS die Wasserleitung auch einschränken oder unterbrechen, wenn
    a. Die Verbrauchsanlage nicht sachgemäß hergestellt oder erhalten oder Mängel in der vorgeschriebenen Frist nicht behoben wurden.
    b. Wasser entgegen der gesetzlichen Bestimmungen, entgegen dieser Wasserleitungsordnung oder über die genehmigte Menge hinaus entnommen wird.
    c. Der Grundstückseigentümer seinen Zahlungen trotz schriftlicher Mahnung in der gesetzten Frist nicht nachkommt (Eine gänzliche Unterbrechung ist nicht möglich bei lebensnotwendiger Trinkwasserversorgung).
  • Die Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserlieferung nach 1. Lit. a. bis c ist von der WGS nach Möglichkeit zeitgerecht kund zu machen. Die Kundmachung erfolgt in der für Verlautbarungen der WGS vorgesehenen Weise.
  • Für Schäden, die dem Abnehmer aus Unregelmäßigkeiten der Wasserlieferung entstehen, haftet die WGS nicht
  • Die Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserlieferung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahmen weggefallen ist.

Verbrauchsanlagen

  • Die Verbrauchsanlage des Grundstückseigentümers umfasst alle Rohrleitungen, Armaturen und Geräte nach der Absperrvorrichtung unmittelbar nach der Grundgrenze und alle sonstigen Einrichtungen, die der Wasserversorgung des Grundstückes dienen.
  • Für die fachgerechte Herstellung und Erhaltung der Verbrauchsanlage ab der Absperrvorrichtung nach der Grundgrenze oder Übergabestelle ist der Grundstückseigentümer verantwortlich, auch wenn er sie Dritten zur Benützung überlässt. Schäden an den Anlagen sind unverzüglich zu beheben. Die Verbrauchsanlage darf nur vom befugten Installateur unter Beachtung der ÖNORM B2531 und den Vorschriften der WGS ausgeführt und erhalten werden. Soweit eine einschlägige Prüfmarke der ÖVGW für Rohrleitungen, Armaturen und Geräte zuerkannt ist, dürfen nur solche Erzeugnisse verwendet werden.
  • Vor Inangriffnahme der Installationsarbeiten sind der WGS mit der Anmeldung zum Wasserbezug bzw. mit dem Antrag auf Wasserbezug die von einem befugten Installateur verfasste technische Beschreibung und planliche Darstellung der Anlage, samt Berechnung des voraussichtlichen Wasserverbrauches vorzulegen. Mit der Ausführung der Verbrauchsanlage darf erst nach Vorliegen der Genehmigung der WGS begonnen werden. Nach Fertigstellung der Gebrauchsanlage ist eine Druckprobe nach Vorschreibung der WGS durchzuführen. Die WGS ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung zu überwachen und die Anlage vor Inbetriebnahme zu überprüfen. Änderungen an genehmigten Verbrauchsanlagen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der WGS. Die WGS übernimmt durch den Anschluss der Verbrauchsanlage an das Versorgungsnetz sowie durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung in keiner Hinsicht eine Haftung für Mängel oder Schäden.
  • Die Verbrauchsanlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn der Grundstückseigentümer der WGS eine auch vom Installateur mitunterzeichnete Fertigstellungsmeldung vorgelegt hat.
  • Der Einbau von Wassernachbehandlungsanlagen, die geeignet sind, das Wasser in physikalischer, chemischer oder bakteriologischer Hinsicht zu verändern, bedarf unbeschadet anderer behördlicher Genehmigungen der Zustimmung durch die WGS. Sie müssen so eingerichtet sein, dass ein Rückströmen des Wassers in das Leitungsnetz sicher verhindert wird. Der Einbau von Wassernachbehandlungsanlagen ist nur zulässig, wenn diese den Richtlilien der ÖVGW entsprechen.
  • Hydraulische Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der WGS an die Verbrauchsanlage angeschlossen werden. Sie müssen die von der WGS geforderten Sicherheitseinrichtungen besitzen.
  • Geräte, deren ungestörter Betrieb von einem besonderen Wasserdruck, von einer besonderen Wasserqualität und von einer ununterbrochenen Wasserzufuhr abhängt, dürfen nur eingebaut werden, wenn sie mit einer automatischen Regelung versehen sind, die abschaltet, wenn die Voraussetzungen für den Betrieb dieser Geräte nicht mehr gegeben sind.
  • Brandbekämpfungseinrichtungen sind nach den Vorschriften der zuständigen Behörden im Einvernehmen mit der WGS und der Feuerwehr herzustellen. Wird Löschwasser aus der Verbrauchsanlage entnommen, so hat dies aus hygienischen Gründen über einen Zwischenbehälter zu erfolgen oder es ist am Beginn der Löschwasserleitung ein ÖVGW- geprüfter Rohrtrenner einzubauen oder es sind am Ende der Löschwasserleitung Verbrauchseinrichtungen anzuschließen, die eine ständige, ausreichende Durchströmung der Löschwasserleitung gewährleisten. Diese Lösung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der zu erwartende Wasserverbrauch durch die vorgenannten Verbrauchseinrichtungen im Messbereich des auf den Feuerlöschbedarf zu dimensionierenden Wasserzählers liegt.
  • Für das Füllen von Schwimmbecken ist die Zustimmung der WGS einzuholen, das den Wasserbezug auf bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten einschränken oder mengenmäßig begrenzen kann. Bei Wasserknappheit kann ein solcher Wasserbezug ganz untersagt werden.
  • Bei Wasserbereitungsanlagen aller Art ausgenommen drucklose Systeme sind unmittelbar vor deren Anschluss an die Kaltwasserzuleitung eine Absperreinrichtung, eine Entleerungseinrichtung, ein Rücklaufverhinderer oder ein Rohrtrenner und ein Sicherheitsventil einzubauen und laufend zu warten. Die Ablaufleitung des Sicherheitsventils muss so bemessen sein, dass bei voller Öffnung des Sicherheitsventiles die ausströmende Wassermenge sicher abgeleitet wird. Rücklaufverhinderer, Rohrtrenner und Sicherheitsventile müssen die Prüfmarke der ÖVGW besitzen.
  • Dem Beauftragten der WGS ist das Betreten des Grundstückes und der Zutritt zu den Räumlichkeiten des Abnehmers zu gestatten, soweit dies für die Überprüfung der technischen Einrichtungen der Verbrauchsanlage oder der Einhaltung der Wasserleitungsordnung erforderlich ist.
  • Die WGS ist befugt, die Verbrauchsanlage jederzeit zu überprüfen. Mängel sind vom Abnehmer innerhalb der von der WGS festgesetzten Frist zu beheben.
  • Wird diese Frist nicht eingehalten, oder liegt nach Ansicht der WGS Gefahr im Verzug vor, so ist die WGS berechtigt, die Wasserlieferung einzuschränken oder einzustellen.
  • Die Anlage des Abnehmers muss so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder Störungen in den Versorgungseinrichtungen der WGS ausgeschlossen sind. Der Abnehmer haftet für alle Schäden.
  • Die an das Versorgungsnetz angeschlossenen Verbrauchsanlagen dürfen in keiner körperlichen und hydraulisch wirksamen Verbindung mit anderen Versorgungsanlagen stehen, auch nicht bei Einbau von Absperrvorrichtungen.
  • Die Verwendung der Verbrauchsanlagen als Schutzerder für elektrische Anlagen und Geräte ist unzulässig.

Hydranten und öffentliche Auslaufbrunnen

  • Die an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossenen Hydranten dienen in erster Linie Feuerlöschzwecken. Die Feuerwehr darf nur geschulten Personen zur Bedienung der Hydranten einsetzten. Sie hat weiters für die im Rahmen von Übungen vorgesehene Wasserentnahme  der WGS Entnahmestellen und Dauer der Entnahme zeitgerecht bekannt zu geben. In Brandfällen ist eine entsprechende Meldung an die WGS im nachhinein vorzunehmen.
  • Bei sonstigen Entnahmen aus Hydranten für öffentliche Zwecke, z.B. Straßenreinigung, Kanalspülen usw., wird von der WGS einvernehmlich mit der jeweiligen Dienststelle festgelegt, welche Hydranten benützt werden dürfen und wie die entnommene Wassermenge ermittelt und verrechnet wird. Für die Bedienung der Hydranten dürfen nur geschulte Personen eingesetzt werden.
  • Die Bewässerung von Grünanlagen aus Hydranten ist nicht zulässig; Bewässerungsanlagen für Grünanlagen sowie öffentliche Auslaufbrunnen, Springbrunnen und Teiche sind beim Anschluss bei der WGS zu beantragen. In solchen Fällen bestimmt der Ausschuss die Höhe des Wasserzinses.
  • Eine Wasserabgabe für private Zwecke, z.B. Bauführungen, Veranstaltungen usw., muss beim Ausschuss der WGS beantragt werden. Dieser kann, muss aber nicht, zu nachstehenden Bedingungen eine Bewilligung erteilen.
    a. Festlegung der Entnahmestelle und der Dauer der Entnahme sowie Festsetzung des Wasserzinses durch die WGS.
    b. Die Herstellung der Entnahmeeinrichtung (z.B. Standrohr, Wasserzähler, Absperrventil) muss vom Anschlusswerber bezahlt werden.
    c. Der Einbau der Entnahmeeinrichtung, die Inbetriebsetzung und die Außerbetriebnahme erfolgen gegen Verrechnung ausschließlich durch Organe der WGS. Der Bewilligungsinhaber darf nur das Absperrventil der Entnahmeeinrichtung, nicht aber des Hydranten selbst betätigen.
    d. Die Entnahmeeinrichtung und der Hydrant sind vom Bewilligungswerber gegen Frost zu schützen.
    e. Für alle Schäden an der Entnahmeeinrichtung an Hydranten und an Dritten haftet der Bewilligungsinhaber. Schäden sind sofort der WGS zu melden.
    f. Die WGS ist berechtigt, vor Beginn der Wasserabgabe eine Kaution für alle daraus entstehenden Forderungen zu verlangen.
    g. Die Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus Hydranten ist an der Entnahmestelle bereitzuhalten.
  • Grundstückseigene Hydranten und Feuerlöscheinrichtungen sind grundsätzlich mit Plomben zu versehen. Sie dürfen nur zu Feuerlöschzwecken verwendet werden. Die Eigentümer sind verpflichtet, jede Entfernung oder Beschädigung dieser Plomben sofort der WGS zu melden. Werden grundstückseigene Hydranten nicht nur für Feuerlöschzwecke verwendet, so ist eine Genehmigung beim Ausschuss der WGS einzuholen und von diesem ein entsprechender Wasserzins festzulegen. Die Aufstellung der Hydranten ist mit der Feuerwehr abzusprechen, Die Hydrantenleitung ist mindestens DN 80 auszuführen.

Wirksamkeitsbeginn

Diese Wasserleitungsordnung tritt mit Ausschussbeschluss vom 22.04.1999 in Kraft.

Hinweise

Abgaben und Tarife
Die Abgaben und Tarife sind durch die WGS im eigenen Bereich zu regeln.

Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Wasserleitungsordnung werden nach den Bestimmungen der jeweiligen Landesgesetzgebung bestraft.